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Kirchensteuer und Abgeltungssteuer

 

Die Abgeltungssteuer besteht tatsächlich aus drei Steuern:

der Einkommensteuerabgeltungssteuer
der Solidaritätszuschlagsabgeltungssteuer
der Kirchensteuerabgeltungssteuer

Ihre Bank, Bausparkasse oder sonstiges Finanzinstitut behalten die Einkommensteuerabgeltungssteuer und Solidaritätszuschlagsabgeltungssteuer immer ein. Die Kirchensteuerabgeltungssteuer wird nur fällig, wenn Sie in einer Kirchensteuer erhebenden Kirche Mitglied sind. Das kann Ihre Bank nicht wissen und behält deswegen nichts ein.

Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind müssen Sie das allen Ihren Banken, Bausparkassen und sonstigen Finanzinstituten mitteilen. Behält nur ein Institut bei einer Zinszahlung oder sonstigen Kapitalertragzahlung keine Kirchenabgeltungssteuer ein

müssen Sie nur deswegen eine komplette Einkommensteuererklärung mit alle Kapitalerträgen (auch wenn die Abgeltungssteuern sonst einbehalten wurden) abgeben.

Machen Sie beides nicht begehen Sie Steuerhinterziehung.

Die Finanzverwaltung ist bei Steuern auf Kapitalerträge übersensibel bis hysterisch. Und Sie wissen: Nicht wissen schützt vor Strafe nicht.

Teilen Sie deshalb bis 31.12.2008 allen Ihren Finanzinstituten mit, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind.

Das gilt auch für Banken, bei denen nur ein Girokonto besteht. Anders als bisher, wird Abgeltungssteuer auch auf kleinste Zinsgutschriften fällig.

Bei dieser Gelegenheit empfiehlt es sich, gleich sämtliche Freistellungsaufträge neu zu erteilen. Wenn der Freibetrag nicht vollständig beim Abgeltungssteuerabzug ausgeschöpft wird, kann das im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden. Allerdings müssen dann wieder sämtliche Kapitalerträge angegeben werden. In vielen Fällen werden die Kosten dann höher sein, als der Steuervorteil.