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| Mitte 2007 wurde der Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2007 auf 2.100,- € angehoben. Aber Vorsicht! Die Rückwirkung gilt nur für das Steuerrecht. Nicht für die Sozialversicherung. Außerdem wurde endlich eine Aufwandspauschale in Höhe von 500,- € für alle nebenberuflich im Verein tätigen Personen ins Gesetz geschrieben. Auch für Vorstände, Platzwarte u.s.w. Bisher war dies nur eine vages Entgegenkommen der Finanzverwaltung. Die Pauschale gilt ebenfalls rückwirkend ab 01.01.2007. Aber Vorsicht! Übungsleiterfreibetrag und Aufwandspauschale dürfen nicht zusammengerechnet werden. Für Übungsleiter bleibt der Höchstbetrag 2.100,- € pro Jahr. Die Übungsleiterpauschale und die Aufwandspauschale dürfen im Kalenderjahr beliebig bis zum jeweiligen Höchstbetrag gezahlt werden. Als in einem Betrag, in 2, 3, ... 12, und jeder beliebigen Anzahl von Teilbeträgen im Kalenderjahr darf zusammengerechnet nur der jeweilige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Aber Vorsicht! Es kommt auf die Summe der Zahlungen im Kalenderjahr an. Sie dürfen nicht die Pauschalen z.B. für 2007 erst in 2008 und in 2008 nochmals die Pauschalen für 2008 zahlen. Auch nicht, wenn Sie 2007 gar nichts oder zuwenig gezahlt haben. Übersteigt die Summe der Zahlungen in 2008 die Pauschbeträge entsteht Steuerpflicht. Für die, in einem Jahr nicht gezahlten Beträge verfällt die Steuerbegünstigung unwiderruflich. Vorsicht! wenn Sie Übungsleiterpauschale oder auch in Zukunft Aufwandspauschale mit einem Minijob kombinieren gelten andere Regeln.
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